Schwyz ER SchKG/Liq.-Sachen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. Juli 2022BEK 2022 37MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, LL.M.,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.In SachenA.________ AG,Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenC.________,Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,betreffendArrest(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 1. März 2022, ZES 2021 519);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Mit Gesuch vom 27. Oktober 2021 beantragte die A.________ AG (Gesuchstellerin) dem Einzelrichter am Bezirksgericht March, es seien diverse im Eigentum von C.________ (Gesuchsgegnerin) stehende Liegenschaften, befindlich an der G.________strasse zz zu arrestieren, dies bis zur Deckung der Arrestforderung von Fr. 97’800.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. Dezember 2020 sowie den Kosten für das Arrestverfahren (Vi-act. 1). Mit Arrestbefehl vom 29. Oktober 2021 belegte der Einzelrichter die Liegenschaften für die Forderungssumme von Fr. 97’800.00 nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezember 2020 mit Arrest (Vi-act. 3). Die Gesuchsgegnerin erhob am 10. November 2021 Arresteinsprache und beantragte, der Arrestbefehl und dessen Vollzug seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 5). Am 1. Dezember 2021 reichte die Gesuchsgegnerin eine ergänzende Begründung der Arresteinsprache ein (Vi-act. 14). Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Arresteinsprache (Vi-act. 17); mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 nahm sie zur ergänzenden Begründung der Arresteinsprache Stellung (Vi-act. 19). Zu beiden Stellungnahmen äusserte sich die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 (Vi-act. 21). Am 24. Januar 2022 reichte der Gesuchsteller eine weitere Stellungnahme ein („Duplik“, Vi-act. 25). Dazu liess sich die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 4. Februar 2022 vernehmen (Vi-act. 27). Mit Verfügung vom 1. März 2022 hiess der Einzelrichter die Einsprache gut und hob den Arrestbefehl vom 29. Oktober 2021 sowie dessen Vollzug auf (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 der Gesuchstellerin (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete diese, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3).b)Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 14. März 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Arresteinsprache vom 10. November 2021 abzuweisen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. Zudem sei der Beschwerde unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2022 trug die Gesuchsgegnerin auf Abweisung der Beschwerde und des Verfahrensantrags an, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 7). Im Rahmen des Replikrechts reichten die Gesuchstellerin am 19. April 2022 und die Gesuchsgegnerin am 26. April 2022 je eine Stellungnahme ein (KG-act. 11 und 13). Es gingen keine weiteren Eingaben ein (vgl. KG-act. 14).2.Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, LL.M.,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
In Sachen
A.________ AG,Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenC.________,Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Arrest